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Flaschenlagerung im Gebäudeinneren
Flüssiggasbehälter müssen von Raumheizern, Öfen und Herden für feste und flüssige Brennstoffe und ähnlichen Wärmequellen mindestens 1 m entfernt sein.
Wenn diese Entfernung aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist zwischen der Wärmequelle und dem Flüssiggasbehälter eine wirksame, fest angebrachte Strahlungsschutzwand aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen, wobei der Gesamtabstand (Wärmequelle - Flüssiggasbehälter) mindestens 0,7 m betragen muss.
Von Gasherden und von Heizkörpern von Warmwasser-Zentralheizungen müssen die Betriebsbehälter mindestens 0,3 m entfernt sein. Zur Sicherung dieses Abstandes muss das Ende der fest montierten Gasleitung so weit von der dem Betriebsbehälter zugewandten Seite des Gasherdes (Warmwasserzentralheizung) entfernt sein, dass der Betriebsbehälter bei der Verwendung eines normgerechten, flexiblen Anschlussschlauches und bei ordnungsgemäß angeschlossenem Druckregler nicht näher als 0,3 m an die Wärmequelle herangerückt werden kann.
Wenn dieser Abstand aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist zwischen Gasherd und Betriebsbehälter ein wirksamer, fest montierter Strahlungsschutz aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen, wobei die Entfernung zwischen Gasherd und Strahlungsschutzwand und zwischen dieser und dem Betriebsbehälter andererseits mindestens je 5 cm betragen muss. Die sichere Einhaltung dieses Abstandes muss durch entsprechende Vorrichtungen gewährleistet sein. Der Abstand bei Einbauküchen zwischen Gasherd und Schutzwand kann entfallen, wenn zwischen der Gasherdwand und der Schutzwand entsprechende Wärmedämmungen und Strahlenschutz (z.B. eine wärmegedämmte Doppelwand) vorgesehen sind. Dagegen muss der Abstand von 5 cm zwischen Schutzwand und Betriebsbehälter eingehalten werden und es müssen für die Wärmeabfuhr ausreichende Be- und Entlüftungsöffnungen vorhanden sein,
Unterhalb von Gaskochern und Wasserheizern ist die Aufstellung von Betriebsbehältern zulässig, wenn sie nicht der unmittelbaren Wärmestrahlung der Brennerflammen ausgesetzt sind. Bei Klein-Raumheizern sowie Flüssiggasleuchten und Campinggeräten, bei denen die Betriebsbehälter im Gasgerät eingebaut sind, müssen sie vor unzulässiger Erwärmung geschützt sein.
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