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Schutzzonen

Flüssiggasbehälter
 
Um Behälterarmaturen sowie Bereiche vor Zugängen oder vor Lüftungsöffnungen von Lagerräumen sind Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Explosionsschutzzone besteht aus Zone 1 und bzw. oder Zone 2.

Die geometrische Ausbildung der Explosionsschutzzonen im Freien ist:

Maße für die Explosionsschutzzonen 

Tankinhalt

bis 5.000 lt.

> 5.000 lt. bis 30.000 lt.

über 30.000 lt.

Radius RII

3 m

5 m

10 m

 
 
Explosionsschutzzonen bei oberirdischer und erdgedeckter Aufstellung
Explosionsschutzzonen bei oberirdischer und erdgedeckter Aufstellung
Flaschenlagerung im Gebäudeinneren
 
Flüssiggasbehälter müssen von Raumheizern, Öfen und Herden für feste und flüssige Brennstoffe und ähnlichen Wärmequellen mindestens 1 m entfernt sein.

Wenn diese Entfernung aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist zwischen der Wärmequelle und dem Flüssiggasbehälter eine wirksame, fest angebrachte Strahlungsschutzwand aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen, wobei der Gesamtabstand (Wärmequelle - Flüssiggasbehälter) mindestens 0,7 m betragen muss.

Von Gasherden und von Heizkörpern von Warmwasser-Zentralheizungen müssen die Betriebsbehälter mindestens 0,3 m entfernt sein. Zur Sicherung dieses Abstandes muss das Ende der fest montierten Gasleitung so weit von der dem Betriebsbehälter zugewandten Seite des Gasherdes (Warmwasserzentralheizung) entfernt sein, dass der Betriebsbehälter bei der Verwendung eines normgerechten, flexiblen Anschlussschlauches und bei ordnungsgemäß angeschlossenem Druckregler nicht näher als 0,3 m an die Wärmequelle herangerückt werden kann.

Wenn dieser Abstand aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist zwischen Gasherd und Betriebsbehälter ein wirksamer, fest montierter Strahlungsschutz aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen, wobei die Entfernung zwischen Gasherd und Strahlungsschutzwand und zwischen dieser und dem Betriebsbehälter andererseits mindestens je 5 cm betragen muss. Die sichere Einhaltung dieses Abstandes muss durch entsprechende Vorrichtungen gewährleistet sein. Der Abstand bei Einbauküchen zwischen Gasherd und Schutzwand kann entfallen, wenn zwischen der Gasherdwand und der Schutzwand entsprechende Wärmedämmungen und Strahlenschutz (z.B. eine wärmegedämmte Doppelwand) vorgesehen sind. Dagegen muss der Abstand von 5 cm zwischen Schutzwand und Betriebsbehälter eingehalten werden und es müssen für die Wärmeabfuhr ausreichende Be- und Entlüftungsöffnungen vorhanden sein,

Unterhalb von Gaskochern und Wasserheizern ist die Aufstellung von Betriebsbehältern zulässig, wenn sie nicht der unmittelbaren Wärmestrahlung der Brennerflammen ausgesetzt sind. Bei Klein-Raumheizern sowie Flüssiggasleuchten und Campinggeräten, bei denen die Betriebsbehälter im Gasgerät eingebaut sind, müssen sie vor unzulässiger Erwärmung geschützt sein.
 
 

Flaschenlagerung im Freien
 
Um Flaschenlager im Freien, Lüftungsöffnungen von Flaschenschränken und Lagerräumen sind Explosionsschutzzonen einzuhalten.

Als Explosionsschutzzone bezeichnet man jenen Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über dem Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt.

Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung.

Der Innnenraum von Flaschenschränken gilt stets als Explosionsschutzzone.

Soweit die zuständige Behörde nicht eine weitergehende Bewilligung erteilt, dürfen in einem Raum oder Schutzschrank höchstens sechs Flüssiggasbehälter (Betriebs- und Reservebehälter) mit zusammen nicht mehr als 200 kg Füllmenge gemeinsam aufgestellt werden.

Für eine Lagermenge von maximal 200 kg gilt für die Explosionsschutzzone ein Abstand an der Basis von 3 m um den Flaschenschrank. Die Kegelspitze wird von der Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung gebildet.

Die Explosionsschutzzone darf an höchstens zwei Seiten ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zur Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen; sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Die Explosionsschutzzone ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände o. dgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.

Flaschen-Lagerbox
Flaschen-Lagerbox

Flaschenschrank
Flaschenschrank

Flaschenschrank Detail
Flaschenschrank Detail

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